Photovoltaik

EÜR für Photovoltaik – brauchst du sie überhaupt?

Die kurze Antwort vorweg: Für die meisten kleinen Photovoltaikanlagen brauchst du heute weder eine Einnahmenüberschussrechnung noch eine Anlage EÜR. Seit § 3 Nr. 72 EStG sind kleine PV-Anlagen einkommensteuerfrei. In diesem Ratgeber erfährst du, ab welcher Größe die Befreiung gilt, was das konkret bedeutet und in welchen Fällen doch eine EÜR fällig wird.

Aktualisiert: Juni 2026 Lesezeit: ca. 6 Min.
Das Wichtigste in Kürze
  • Kleine PV-Anlagen sind seit § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerbefreit – bis 30 kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit.
  • Pro Person gilt eine Obergrenze von maximal 100 kWp für alle Anlagen zusammen.
  • Für eine befreite Anlage ist keine Gewinnermittlung und keine Anlage EÜR mehr nötig.
  • Eine EÜR wird nur bei größeren oder klar gewerblichen Anlagen über den Grenzen relevant.

Die gute Nachricht zuerst

Wenn du eine Photovoltaikanlage auf deinem Dach betreibst und überlegst, wie du den eingespeisten Strom in der Steuererklärung angeben musst, können wir dich beruhigen: Für die allermeisten privaten Anlagen ist das Thema EÜR komplett vom Tisch. Der Grund ist eine gesetzliche Steuerbefreiung, die seit 2022 gilt.

Nach § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen einkommensteuerbefreit – bis 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit und maximal 100 kWp pro Person. Für solche Anlagen ist keine Gewinnermittlung und keine Anlage EÜR mehr nötig.

Das ist eine echte Vereinfachung: Wo Betreiber früher jede Einspeisevergütung, jeden Eigenverbrauch und jede Abschreibung in einer Einnahmenüberschussrechnung erfassen mussten, fällt dieser Aufwand für befreite Anlagen heute vollständig weg. Die Befreiung gilt seit dem Steuerjahr 2022, und seit 2025 wurde die Grenze einheitlich auf 30 kWp je Einheit gesetzt – unabhängig davon, ob du ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder ein gemischt genutztes Gebäude betreibst.

Bis zu welcher Größe gilt die Befreiung?

Entscheidend sind zwei Grenzen, die beide eingehalten werden müssen. Die folgende Übersicht zeigt, worauf es ankommt:

GrenzeWas sie bedeutet
30 kWp pro EinheitJe Wohn- oder Gewerbeeinheit darf die Anlage maximal 30 kWp Bruttoleistung haben (Stand seit 2025 einheitlich).
100 kWp pro PersonAlle Anlagen einer Person zusammen dürfen in Summe 100 kWp nicht überschreiten.
Automatische GeltungDie Befreiung wirkt von Gesetzes wegen – kein Antrag, kein Wahlrecht, kein Verzicht.

Für eine typische Aufdachanlage auf einem Einfamilienhaus mit 8 bis 15 kWp bist du damit klar im befreiten Bereich. Auch ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohneinheiten bleibt häufig unterhalb der Grenzen, weil die 30 kWp je Einheit gerechnet werden.

Was die Steuerbefreiung konkret bedeutet

Fällt deine Anlage unter § 3 Nr. 72 EStG, vereinfacht sich deine Steuererklärung erheblich. Konkret heißt das:

Mit anderen Worten: Die ganze Mechanik der Einnahmenüberschussrechnung – Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG) – greift für die befreite Anlage schlicht nicht. Du sparst dir die Buchhaltung für diesen Teil komplett.

Die Befreiung bezieht sich auf die Einkommensteuer. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist davon getrennt zu betrachten – dazu unten mehr.

Wann doch eine EÜR fällig wird

Es gibt Konstellationen, in denen die Steuerbefreiung nicht greift und damit eine Einnahmenüberschussrechnung relevant bleibt. Das betrifft vor allem:

  1. Anlagen über den Grenzen. Überschreitet deine Anlage 30 kWp pro Einheit oder kommst du insgesamt auf mehr als 100 kWp pro Person, fällt sie nicht unter die Befreiung. Dann ermittelst du den Gewinn per EÜR.
  2. Klar gewerblicher Betrieb. Wer mehrere große Anlagen betreibt oder den Stromhandel als Geschäftsmodell aufzieht, ist regelmäßig gewerblich tätig und muss eine Gewinnermittlung vornehmen.
  3. Mischfälle. Sobald nur ein Teil deiner Anlagen über den Grenzen liegt, lohnt sich eine genaue Prüfung – hier wird es schnell unübersichtlich.

In diesen Fällen führt der Weg über eine EÜR und die Anlage EÜR, die verpflichtend elektronisch über ELSTER übermittelt wird – in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wenn du an diesem Punkt unsicher bist, ist die Rückfrage beim Steuerberater gut investiert, denn die Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Nutzung ist nicht immer eindeutig.

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Kurz zur Umsatzsteuer

Die Einkommensteuerbefreiung ist die eine Seite – die Umsatzsteuer eine andere. Beim Kauf einer typischen privaten Anlage greift seit einigen Jahren der Nullsteuersatz: Lieferung und Installation werden mit 0 % Umsatzsteuer berechnet, sodass beim Erwerb keine Umsatzsteuer mehr anfällt.

Für den laufenden Betrieb wählen viele Betreiber die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, um keine Umsatzsteuer auf die Einspeisung abführen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben zu müssen. Wichtig: Das ist ein reiner Umsatzsteuer-Status und hat mit der Frage „EÜR ja oder nein" nichts zu tun. Mehr dazu im Ratgeber EÜR für Kleinunternehmer.

Ehrlich gesagt: Die meisten Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen brauchen keine EÜR. Wenn du innerhalb der 30-kWp-Grenze bleibst und nicht gewerblich handelst, ist der steuerliche Aufwand minimal.

Häufige Fragen zur EÜR bei Photovoltaik

Muss ich für meine Photovoltaikanlage eine EÜR machen?

In den meisten Fällen nicht. Seit § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen einkommensteuerfrei – konkret bis 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit und maximal 100 kWp pro Person. Für solche steuerbefreiten Anlagen ist keine Gewinnermittlung und damit keine EÜR mehr nötig. Nur bei größeren oder klar gewerblichen Anlagen über diesen Grenzen bleibt eine EÜR relevant.

Bis zu welcher Größe ist eine PV-Anlage steuerfrei?

Steuerfrei sind Anlagen bis 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens jedoch 100 kWp pro Person oder Mitunternehmerschaft. Seit 2025 gilt einheitlich die Grenze von 30 kWp je Einheit – unabhängig davon, ob es sich um ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder ein gemischt genutztes Gebäude handelt.

Brauche ich noch eine Anlage EÜR für die PV-Anlage?

Für eine steuerbefreite Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG nicht. Da kein steuerpflichtiger Gewinn ermittelt wird, entfällt sowohl die Anlage EÜR als auch der Eintrag der Einkünfte in der Anlage G. Erst wenn deine Anlage nicht unter die Befreiung fällt, musst du eine Anlage EÜR über ELSTER abgeben.

Wann ist doch eine EÜR fällig?

Eine EÜR ist nötig, wenn deine Anlage die Grenzen überschreitet – also mehr als 30 kWp pro Einheit oder insgesamt mehr als 100 kWp pro Person – oder wenn du einen klar gewerblichen Betrieb mit mehreren oder großen Anlagen führst. Dann ermittelst du den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung und gibst die Anlage EÜR ab.

Gilt die Steuerbefreiung automatisch?

Ja. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt von Gesetzes wegen automatisch, wenn deine Anlage die Größengrenzen einhält – du musst sie nicht beantragen und kannst nicht freiwillig darauf verzichten. Bei Unsicherheit zu Größe, mehreren Anlagen oder Sonderfällen lohnt sich eine Rückfrage beim Steuerberater.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben nach bestem Wissen, Stand 2026, ohne Gewähr.